Spielmannszug Nachtigallen der Kolpingfamilie Ochtrup e.V.
Spielmannszug Nachtigallen der Kolpingfamilie Ochtrup e.V.

Satzung

Präambel

Aus der Überzeugung heraus, durch Musik Bindeglied unterschiedlichster gesellschaftlicher Gruppen zu sein, von dem Willen beseelt, durch Musik Freude zu bringen und Kameradschaft zu pflegen, hat der Spielmannszug diese Satzung beschlossen.

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen „Spielmannszug Nachtigallen der Kolpingfamilie Ochtrup“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Spielmannszug Nachtigallen der Kolpingfamilie Ochtrup e.V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Ochtrup.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur und damit gemeinnütziger Zweck im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein dient sowohl der musikalischen Ausbildung seiner Mitglieder als auch der musikalischen Betätigung in der Öffentlichkeit. Diesem Zweck dienen insbesondere
a) regelmäßige Proben
b) Musikveranstaltungen
c) die Aus- und Fortbildung von Jugendlichen zur Erhaltung der Spielmannsmusik und
d) das Mitwirken des Vereins bei kulturellen Veranstaltungen weltlicher und kirchlicher Art.
Der Verein ist gemeinnützig tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, soweit sie ausreichende Gewähr dafür bietet, insbesondere durch die Person selbst sowie deren musikalische Befähigung, den besonderen Anforderungen einer solchen Mitgliedschaft gerecht zu werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag die Generalversammlung.

§ 4 Ehrenmitgliedschaft

Der Verein kann Personen, die sich über längere Zeit hinweg besondere Verdienste um den Verein erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Darüber hinaus kann ein langjährig tätiger Vorsitzender des Vereins zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden; entsprechend kann ein Tambourmajor zum Ehrentambourmajor ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht bei Versammlungen und Sitzungen.

§ 5 Pflichten der einzelnen Mitglieder

Jedes Mitglied des Vereins ist verpflichtet, angesetzte Übungsstunden regelmäßig zu besuchen.
Sämtliche, den Mitgliedern des Vereins zur Verfügung gestellte Gegenstände (Ausrüstung und Kleidung) sind pfleglich zu behandeln. Der Gerätewart ist daher berechtigt, bei jedem Mitglied Prüfungen dieser Gegenstände vorzunehmen. Er ist verpflichtet, bei Feststellung von Beschädigungen, den Vorstand davon zu unterrichten .Darüber hinaus hat jedes Mitglied die Pflicht, entstandene Schäden dem Gerätewart unverzüglich anzuzeigen. Bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Beschädigung oder Zerstörung der genannten Gegenstände ist vom Schädiger Ersatz zu leisten.
Die Mitglieder des Vereins haben die Interessen des Vereins mit all ihrer Kraft zu vertreten, insbesondere durch ihr persönliches Erscheinungsbild, ihr Verhalten in der Öffentlichkeit sowie durch ständige Einsatz- und Fortbildungsbereitschaft.
Ein Mitglied des Vereins darf nicht gleichzeitig Mitglied eines anderen Spielmannszuges sein.

§ 6 Austritt von Mitgliedern

Der Austritt eines Mitglieds aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes möglich. Beim Austritt verliert das Mitglied jegliche rechte und Ansprüche an den Verein; insbesondere erlöschen alle finanziellen Forderungen.
Beim Austritt fallen alle in § 5 genannten Gegenstände an den Verein zurück. In diesem Fall gibt jedes Mitglied selbsttätig alle erhaltenen Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand beim Gerätewart ab
Schlechte und ehrenrührige Führung in der Öffentlichkeit, durch die das Ansehen des Vereins oder Teilen von ihm erheblich beeinträchtigt werden kann, können zum Ausschluß des betreffenden Mitgliedes führen; eine erhebliche Beeinträchtigung des Ansehens stellt zum Beispiel die Begehung einer Straftat dar.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie führt die Bezeichnung „Generalversammlung“.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit seiner Mehrheit beschließt, oder wenn ein Ausschlussverfahren gegen ein Mitglied eingeleitet ist, oder wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden einberufen und geleitet; wenn er verhindert ist, vom 2. Vorsitzenden. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Entscheidungsgremium des Vereins; insbesondere entscheidet sie in folgenden Punkten:
a) Ernennung eines Wahlleiters bei Vorstandswahlen
b) Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Tambourmajors sowie dessen Stellvertreters, des Kassierers, des Schriftführers, des Gerätewartes
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern
d) Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
e) Ausschluss von Mitgliedern
f) Wahl des Jugendvertreters
g) Satzungsänderungen (Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich)
h) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
i) Auflösung des Vereins
j) In allen anderen Fragen, wenn dies von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins beantragt wird.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, trifft die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit folgen weitere Abstimmungen, bis eine Mehrheit gebildet ist. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der aktiven Mitglieder des Vereins anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist zu Beginn der Versammlung durch den 1. Vorsitzenden festzustellen. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Schriftführer hat hierüber ein Protokoll zu fertigen, welches von ihm und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Entsprechend ist bei allen anderen Mitgliederversammlungen zu verfahren.
Der Vorsitzende der Kolpingfamilie Ochtrup oder ein Vertreter sowie der jeweilige Präses der Kolpingfamilie Ochtrup sind zur jährlichen Generalversammlung des Vereins schriftlich einzuladen.

§ 9 Vorstand

Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Tambourmajor.
Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung des Vereins berechtigt, wobei der 2. Vorsitzende und, im Falle seiner Verhinderung, der Tambourmajor von seiner Vertretungsmacht im Innenverhältnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung sowie die Vertretung des Vereins nach innen und außen.
Der erweiterte Vorstand umfasst insgesamt 7 Mitglieder plus Jugendvertreter gem. § 9a.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand i. S. d. § 26 BGB
b) dem stellvertretenden Tambourmajor
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer
e) dem Gerätewart
Bei Personalunion ist der Vorstand durch Wahl einer entsprechenden Anzahl von Beisitzern auf 7 Mitglieder aufzufüllen.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit in geheimer Abstimmung. Ausnahmen in der Abstimmungsform sind zulässig.
Die Amtsperiode eines jeden Vorstandsmitgliedes beträgt grundsätzlich zwei Jahre (Geschäftsjahre). In jedem Geschäftsjahr ist ein Teil der Mitglieder des Vorstandes nach folgendem Muster neu zu wählen.
Im ersten Jahr: 1. Vorsitzender, Tambourmajor, Kassierer
Im zweiten Jahr: 2. Vorsitzender, Stellvertretender Tambourmajor, Schriftführer, Gerätewart
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus diesem aus, ist durch die übrigen Vorstandsmitglieder zu prüfen, ob das so offene Amt bis zum Ende der Amtsperiode kommissarisch durch den gesamten Vorstand verwaltet werden kann. Andernfalls ist durch den Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und im Interesse des gesamten Vereins. Hierzu hält er in regelmäßigen Abständen Sitzungen ab, auf denen Entscheidungen mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder fallen.

§ 9 a Jugendvertreter

Zusätzlich wird jährlich durch die Generalversammlung ein Jugendvertreter gewählt. Er dient in erster Linie als Bindeglied zwischen Vereinsführung und Jugend.
Der Jungendvertreter hat volles Stimmrecht im Vorstand und wirkt so bei dessen Entscheidungen mit. Personalunion mit anderen Ämtern ist zulässig.
Wahlberechtigt sind alle aktiven Vereinsmitglieder. Wählbar ist jedes aktive Vereinsmitglied, soweit es mindestens das 16. Lebensjahr und höchstens das 25. Lebensjahr vollendet hat (Altersgrenze). Erreicht ein gewählter Jugendvertreter vor Ablauf der Wahlperiode die Altersgrenze, so führt er trotzdem sein Amt bis zum Ablauf dieser Wahlperiode weiter.
Verfügt der Verein über weniger als 5 aktive Jugendliche, so wird kein Jugendvertreter gewählt.

§ 10 Geschäftsführung und Vermögen

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle vorhandenen Gerätschaften und Kleidungsstücke sind und bleiben Eigentum des Vereins. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied aus dem Verein ausscheidet.
Alle eingehenden Geldbeträge des Vereins sind auf einem Sonderkonto bei einer örtlichen Bank oder Sparkasse einzuzahlen, kassenmäßig zu verwalten und für Kosten, die dem Verein durch seine Arbeit entstehen, insbesondere die An- oder Wiederbeschaffung von Gerätschaften, Notenmaterial und Kleidungsstücken, deren Reparatur oder andere anfallenden Kosten zu verwenden
Dem Vorsitzenden des Vereins und im Falle seiner Verhinderung, dem 2. Vorsitzenden obliegt die Leitung des Vereins in allen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Tambourmajors fallenden Angelegenheiten. Er ist oberster Repräsentant des Vereins nach innen und außen.
Dem Tambourmajor, im Falle seiner Abwesenheit dessen Stellvertreter, obliegt die musikalische Leitung und Vertretung des Vereins nach innen und außen. Er ist zugleich 2. Stellvertreter des 1. Vorsitzenden des Vereins. Er ist verantwortlich für die musikalische Aus- und Fortbildung der Mitglieder des Vereins. In allen die Musik und das Auftreten des Vereins betreffenden Fragen ist er oberste Entscheidungsinstanz.
Dem Schriftführer obliegt der in- und externe Schriftverkehr des Vereins. Er arbeitet insbesondere eng mit dem 1. Vorsitzenden zusammen. Er fertigt zu jeder Versammlung oder Sitzung ein Protokoll an, aus dem jederzeit der genaue Verlauf ersichtlich ist. Weiterhin fertigt er besondere Niederschriften an bei Aufnahme und Ausschluss eines Mitgliedes, Beschlussunfähigkeit einer Versammlung oder Sitzung oder anderen wichtigen Ereignissen. Die Protokolle sind jeweils vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des Vereins hat jederzeit das Recht der Akteneinsicht beim Schriftführer.
Der Kassierer ist der Generalversammlung verantwortlich und gibt auf dieser selbsttätig einen umfassenden Kassenbereich ab. Die Kasse ist zu jeder Generalversammlung durch zwei vorher zu bestimmende Mitglieder des Vereins zu prüfen. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Über das Ergebnis der Prüfung erstatten die Prüfer der Generalversammlung Bericht. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kasse haben sie bei der Generalversammlung die Entlastung des Kassierers zu beantragen. Wird dem Kassierer keine Entlastung erteilt, ist er seines Amtes enthoben und kann nicht wiedergewählt werden.
Der Gerätewart führt ein genaues Inventarverzeichnis aller dem Verein gehörenden Gegenstände, aus dem ersichtlich ist, wer welche Sachen in Händen hält. Dem Gerätewart obliegt die Verwaltung dieser Gegenstände. Er ist der Generalversammlung verantwortlich; Prüfungen durch diese sind zulässig.
Anschaffungen und Verursachung von Kosten, die über das Barvermögen des Vereins hinausgehen, sind nicht zulässig.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Generalversammlung möglich. Der Beschluss muss von dieser mit Dreiviertel Mehrheit (d.h. drei Viertel der aktiven Mitglieder) in geheimer Abstimmung getroffen werden.
Im Falle der Auflösung sind alle anerkannten Forderungen Dritter zu erfüllen. Danach fällt das gesamte Vermögen und Eigentum des Vereins an die Kolpingfamilie Ochtrup oder eine andere kirchliche Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Musik zu verwenden hat.
Über die Auflösung des Vereins ist ein genaues Protokoll anzufertigen, aus dem der Grund der Auflösung, die Namen der Mitglieder des Vereins, die vorhandenen Inventarverzeichnisse sowie ein ausführlicher Kassenbericht für die letzten zwei Jahre hervorgeht. Das Protokoll ist dem Protokollbuch der Kolpingfamilie Ochtrup beizufügen.

§ 12 Sonstiges

Der Verein verpflichtet sich, soweit möglich, dem jährlich stattfindenden Josef-Schutzfest der Kolpingfamilie Ochtrup unentgeltlich zur Verfügung zu stehen.

§ 13

Die Satzung ist jedem Neuaufgenommenen und nach ihrem Inkrafttreten jedem Mitglied des Vereins gegen Unterschrift auszuhändigen.

48607 Ochtrup, 06.Mai.2001



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